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Satzung des Ortsvereins Bergholz-Rehbrücke e.V. Paragraph 1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Name des Vereins ist “Ortsverein Bergholz-Rehbrücke e.V. (2) Der Sitz des Vereins ist Bergholz-Rehbrücke. (3)Der Verein ist im Vereinsregister des Kreisgerichts Potsdam unter der Nr.VR 868 eingetragen. (4)Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Paragraph 2
Aufgaben und Ziele des Vereins
Der Ortsverein Bergholz-Rehbrücke e.V. ist ein Verein von Bürgern, die ihre persönlichen Möglichkeiten im Interesse des Gemeinwesens unserer Kommune einsetzen.
Der Verein widmet sich der Förderung von Bildung und Erziehung in der Heimatpflege und im Umweltschutz. Er fördert das Verantwortungsbewusstsein der Bürger in ökologischer und kultureller Hinsicht.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere:
durch die Herausgabe einer Ortszeitung,
durch die Heranführung von Schülern an Umweltprobleme, in dem Projekte ideell und materiell gefördert werden,
durch Familienveranstaltungen, die die Motivation zur Beschäftigung mit unseren Zielen bewirken sollen.
Paragraph 3
Struktur des Vereins
Der Verein existiert in Bergholz-Rehbrücke. Die Vereinsgruppe hat keine weitere Gliederung.
Paragraph 4
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder Bürger der Gemeinde Bergholz-Rehbrücke oder Freund und Förderer der Gemeinde werden, der diese Satzung anerkennt und das 16. Lebensjahr vollendet hat. (2) Die Mitgliedschaft beginnt mit Anerkennung der Satzung, der Eintragung in die Mitgliederliste, sowie der ersten Beitragszahlung. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Ausschluss aus dem Verein ist möglich:
a) wegen grober Verstösse gegen die Satzung des Vereins b) wenn Beiträge oder andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 4 Monaten rückständig sind und die Zahlungen nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Paragraph 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, an der Erfüllung der Aufgaben und Ziele des Vereins mitzuarbeiten, im Mindestfall als Mitglied den Verein durch Beitragszahlung zu fördern.
Alle Mitglieder haben das Recht, Beschlussvorlagen in die Mitgliederversammlung einzubringen und an den Vereinswahlen teilzunehmen.
Jedes Mitglied zahlt Beiträge nach den Bestimmungen dieser Satzung.
Paragraph 6
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand mindestens viermal im Jahr einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder fordert.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand, setzt die Beiträge fest, beschliesst über Satzungsänderungen und Anträge von Mitgliedern oder des Vorstandes an die Mitgliederversammlung, ernennt Ehrenmitglieder und kann den Verein auflösen. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes ‚den Geschäftsbericht und den Revisionsbericht entgegen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ‚wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlüssen zur Änderung der Satzung‚ des Beitrags und zur Ernennung von Ehrenmitgliedern ist eine 2/3 Mehrheit und die Anwesenheit von 75% der Mitglieder erforderlich. Eine Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 3/4 aller Mitglieder des Vereins zustimmen.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es wird vom Versammlungsleiter unterschrieben.
Paragraph 7
Der Vorstand
(1) Der Vorstand wird für zwei Jahre geheim und einzeln gewählt.
(2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
1. 1.Vorsitzender
2. 2.Vorsitzender
3. Geschäftsführer
Paragraph 8
Finanzierung, Eigentum, Haftung, Beitrag und Revision
(1) Die Finanzierung des Vereins erfolgt aus den Mitteln der Beitragszahlung, der Einnahmen und der Spenden.
(2) Der Verein erwirbt ausser finanziellem Eigentum nur materielles Eigentum, das zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele des Vereins erforderlich ist.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben‚ die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Ziele des Vereins sind durch ihre Organe und Mitglieder so zu verwirklichen, dass die Interessen der Mitglieder gewahrt und die berechtigten Interessen Dritter nicht verletzt werden. Für Schäden, die Dritten durch das Handeln des Vereins oder seiner Vertreter entstehen, ist dieser nach den Vorschriften des Zivilrechts verantwortlich. Der Schadensersatzanspruch richtet sich gegen den Verein. Die Regelungen der Satzung haben keinen Einfluss auf die Verpflichtungen des Vereins, Schadenersatzleistungen zu leisten.
Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein. Mitglieder des Vorstands oder andere Bevollmächtigte‚ die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Verein für einen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich.
(4) Der monatlich zu zahlende Mitgliedsbeitrag beträgt 2 € Ermässigt und bei Arbeitslosigkeit 1 €
(5) Die Mitgliederversammlung bestimmt eine Revisionskommission zur Überprüfung und Kontrolle des jährlichen Geschäftsablaufs.
Paragraph 9
Vertretung im Rechtsverkehr
Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den 1. und 2.Vorsitzenden jeweils allein vertreten.
Im Innenverhältnis erfolgt die Vertretung durch den 2.Vorsitzenden nur im Verhinderungsfall des 1.Vorsitzenden.
Paragraph 10
Auflösung des Vereins und damit verbundene Geschäftsabwicklung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder wird vom Vorstand eingeleitet, wenn die Mitgliederzahl sieben unterschreitet.
(2) Für mit der Auflösung des Vereins verbundene Geschäftsabwicklungen bleibt der Vorstand handlungsfähig‚ wenn die Mitgliederversammlung nicht andere verantwortliche Mitglieder bestimmt.
(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen an die Kommune zur Verwendung für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke abgeführt.
Paragraph 11
Übergangsbestimmung
Das Geschäftsjahr beginnt am 1.5.1991.
Paragraph 12
Schlußbestimmung
Diese Satzung wurde am 26.6.96 als 3. Änderung der Satzung vom 15.4.1991 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Die 1 Änderung erfolgte am 11.9.91.
Die 2.Änderung erfolgte am 11.1.96.
1. Vorsitzende
Bergholz-Rehbrücke, d .26.6.1996
In dieser Satzung wurden die Mitgliedsbeiträge am 04.06.2002 auf Euro umgestellt.
Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 2 €
Ermässigt und bei Arbeitslosigkeit 1 €
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